Ich bin Lukas. Seit über 15 Jahren entwerfe ich Logos, baue Websites und kümmere mich um die Technik dahinter — alles aus einer Hand. Für Betriebe in Deutschland und international.
Rechtliches
Angaben gemäß § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)
Lukas Pekalski
Lukas.Design
In den Maien 1
54518 Dreis
Deutschland
Telefon: +49 151 52158101
Telefon: +49 6578 9863462
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE291568049
43/127/40769
Lukas Pekalski (Anschrift wie oben)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Lukas Pekalski — Lukas.Design
In den Maien 1, 54518 Dreis
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Wir verarbeiten personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und f DSGVO.
Diese Website wird bei einem Dienstleister in der EU gehostet. Beim Aufruf erhebt der Server automatisch Informationen (sog. Server-Logfiles): Browsertyp und -version, verwendetes Betriebssystem, Referrer-URL, Hostname des zugreifenden Rechners, Uhrzeit der Serveranfrage und die IP-Adresse. Diese Daten dienen der technischen Bereitstellung und Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und werden nach kurzer Zeit gelöscht.
Diese Website verwendet technisch notwendige Cookies sowie — nur nach Ihrer Einwilligung — Cookies zur Reichweitenmessung. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über die Cookie-Einstellungen widerrufen.
Wenn Sie uns per E-Mail oder Telefon kontaktieren, verarbeiten wir Ihre Angaben zur Bearbeitung der Anfrage (Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. f DSGVO). Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Über das Support-Formular übermittelte Angaben (Name, Firma, E-Mail-Adresse, betroffene URL, Ihre Nachricht) verarbeiten wir zur Bearbeitung des Anliegens. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags), im Übrigen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Bearbeitung von Anfragen). Jedes Anliegen erhält eine Ticketnummer; diese nennen wir Ihnen in einer Bestätigungs-E-Mail, damit sich Rückfragen eindeutig zuordnen lassen. Die Angaben gehen per E-Mail an uns und werden zusätzlich in unsere Bearbeitung übernommen. Zum Schutz vor Missbrauch begrenzen wir die Zahl der Einsendungen je Absender; dafür wird die IP-Adresse kurzzeitig verarbeitet und nicht dauerhaft gespeichert.
Für Kundinnen und Kunden betreiben wir auf dieser Website ein Kundenportal. Dort stehen Rechnungen, Angebote, Verträge, laufende Leistungen und — soweit freigegeben — Projektstände bereit.
Welche Daten: Bestands- und Vertragsdaten (Firma, Ansprechpartner, Anschrift, E-Mail-Adresse, Sprache), Belegdaten (Nummer, Datum, Betrag, Status, zugehörige PDF-Datei), Nachrichten und Anfragen, die Sie im Portal absenden, sowie bei bestehendem Benutzerkonto die von Joomla verwalteten Kontodaten.
Zugang: Der Zugang erfolgt über ein Benutzerkonto oder über einen zeitlich befristeten Anmeldelink, den wir Ihnen per E-Mail senden. Von diesem Link speichern wir ausschließlich einen kryptografischen Hashwert und das Ablaufdatum, nie den Link selbst. Nach Ablauf ist er wertlos.
Zugriffsprotokoll: Zugriffe auf Dokumente, Anmeldungen über einen Link und abgesendete Anfragen protokollieren wir mit Zeitpunkt, Vorgang, Benutzerkennung und IP-Adresse. Das dient der Sicherheit des Zugangs und der Nachvollziehbarkeit (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Diese Protokolleinträge löschen wir nach einer eingestellten Frist, standardmäßig nach 180 Tagen.
Bereitstellungsnachweis: Beim erstmaligen Öffnen eines Angebots oder eines Belegs speichern wir den Zeitpunkt und die Zahl der Aufrufe — ohne IP-Adresse, ohne Browser- oder Geräteangaben. Wir verwenden das ausschließlich als Nachweis, dass die Unterlage angekommen ist, und um zu erkennen, ob eine Nachfrage sinnvoll ist. Es findet keine Auswertung Ihres Verhaltens, kein Profiling und kein Zählpixel in E-Mails statt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung des Vertrags) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Nachweis der Bereitstellung). Sie können dieser Verarbeitung nach Art. 21 DSGVO widersprechen; wir schalten sie dann für Ihre Vorgänge ab.
Speicherdauer: Vertrags- und Belegdaten bewahren wir für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus im Rahmen der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (in der Regel sechs bzw. zehn Jahre) auf. Nachrichten und Portalzugänge löschen wir, wenn sie nicht mehr benötigt werden und keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Empfänger: Die Portaldaten liegen auf demselben Server wie diese Website. Sie werden nicht an Dritte übermittelt; ausgenommen sind unser Hosting-Dienstleister als Auftragsverarbeiter und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, Behörden.
Zur Beantwortung von Anfragen, zum Versand von Angeboten, Rechnungen und Zugangslinks versenden wir E-Mails über unseren Mailserver. Verarbeitet werden dabei Ihre E-Mail-Adresse, der Name der Ansprechperson und der Inhalt der Nachricht. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Unsere E-Mails enthalten keine Zählpixel und kein Öffnungs-Tracking.
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Stand: 2026. Diese Datenschutzerklärung ist eine allgemeine Vorlage — bitte vor Veröffentlichung an die tatsächlich eingesetzten Dienste (Hosting, Analyse, Shop, Newsletter) anpassen oder rechtlich prüfen lassen.
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Fassung 10/2026 · gültig ab 01.11.2026 · Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Lukas.Design, Inh. Lukas Pekalski (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „AN") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber" oder „AG") über Webdesign- und Webentwicklungsleistungen, Hosting, Grafikdesign, Kassen- und POS-Systeme, Online-Support und Fernwartung sowie Drohnen- und Luftbildleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen; hierfür ist eine gesonderte Vertragsfassung erforderlich. Der AG sichert bei Vertragsschluss zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen und der jeweilige Einzelvertrag gehen diesen AGB vor.
(1) Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der AN ist in der Annahme von Aufträgen frei.
(2) Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den AG zustande. Als Annahme gilt jede Form der Zustimmung, insbesondere die Bestätigung per E-Mail, die Bestätigung über ein Online-Formular oder Kundenportal, die Unterzeichnung oder schriftliche Bestätigung des Angebots, die Zahlung der ersten Rechnung sowie die Inanspruchnahme der Leistung.
(3) Mit der Annahme des Angebots — in jeder ihrer in Absatz 2 genannten Formen — bestätigt der AG zugleich, diese AGB in der zum Zeitpunkt der Annahme geltenden Fassung sowie die Leistungsbeschreibung des gewählten Pakets gelesen, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben. Die jeweils geltende Fassung dieser AGB ist unter https://lukas.design/agb abrufbar, wird jedem Angebot beigefügt und in jedem Vertragsdokument mit ihrem Fassungsstand bezeichnet.
(4) Vertragsdokumente werden maschinell erstellt und sind ohne Unterschrift gültig. Sie tragen das Datum der Angebotsannahme, die Form der Annahme und den Fassungsstand dieser AGB. Jede Partei kann jederzeit die zusätzliche Ausfertigung eines beidseitig unterzeichneten Exemplars verlangen; die Wirksamkeit des Vertrages hängt hiervon nicht ab.
(5) Aus der mit der Angebotsannahme erteilten Zustimmung zu diesen AGB und zur Leistungsbeschreibung folgt, dass die Rechnungen für die laufenden Leistungen automatisiert erstellt und elektronisch an die vom AG angegebene E-Mail-Adresse versandt werden (§ 5).
(1) Art, Umfang und Qualität der Leistungen bestimmen sich abschließend nach dem Einzelvertrag, dem Angebot und der Leistungsbeschreibung des gebuchten Pakets. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Die Erstellung einer Website und die Bereitstellung von Speicherplatz sind auf einen Erfolg gerichtet und unterliegen dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Laufende Betreuungs-, Pflege-, Support- und Wartungsleistungen ohne konkreten Erfolgsbezug unterliegen dem Dienstvertragsrecht (§ 611 BGB).
(3) Der AN darf die technische Umsetzung (eingesetzte Software, Versionsstände, konkrete Serversysteme innerhalb der EU bzw. des EWR) an den Stand der Technik anpassen, solange der vereinbarte Leistungsumfang nicht unterschritten wird.
(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen bedürfen eines gesonderten Auftrags in Textform und werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen vergütet.
(5) Der AN ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Er bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich.
(1) Der AG stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Zugangsdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der AG hält seine Kontakt-, Rechnungs- und E-Mail-Daten aktuell und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit. Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gelten als zugegangen.
(3) Der AG ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten und veröffentlichten Inhalte allein verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrechte sowie datenschutzrechtliche Anforderungen.
(4) Der AG behandelt ihm überlassene Zugangsdaten vertraulich, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und meldet einen Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.
(5) Der AG ist für die Aktualität des von ihm eingesetzten Content-Management-Systems und dessen Erweiterungen (Plugins, Module, Komponenten, Templates) verantwortlich, einschließlich der zeitnahen Einspielung vom Hersteller veröffentlichter Sicherheitsupdates, soweit diese Aufgabe nicht durch ein gebuchtes Wartungspaket auf den AN übergegangen ist. Der AN ist für die Aktualität der Server-Infrastruktur verantwortlich (Betriebssystem, Webserver, Datenbankserver, PHP-Version, Firewall).
(6) Verletzt der AG die Pflicht aus Absatz 5, haftet der AN nicht für Schäden, die durch eine Schwachstelle verursacht wurden, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits durch ein verfügbares Sicherheitsupdate behebbar war.
(7) Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der AN vereinbarte Termine entsprechend verschieben und den entstandenen Mehraufwand nach Aufwand berechnen.
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
(2) Einmalige Erstellungsleistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Abnahme zur Zahlung fällig. Der AN kann bei Werkleistungen Abschlagszahlungen entsprechend dem erreichten Leistungsstand verlangen (§ 632a BGB).
(3) Laufende Leistungen werden in Abrechnungszyklen abgerechnet, die sich aus dem Einzelvertrag ergeben (monatlich, vierteljährlich oder jährlich). Die Vergütung ist jeweils im Voraus für den kommenden Abrechnungszyklus fällig.
(4) Rechnungen werden automatisiert erstellt und elektronisch an die vom AG angegebene E-Mail-Adresse versandt. Der AG stimmt der elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich zu; ein Anspruch auf Übersendung einer Papierrechnung besteht nicht. Der AN ist berechtigt, Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung, ZUGFeRD ab Version 2.0) auszustellen; der AG stellt den Empfang solcher Rechnungen sicher.
(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug kann der AN Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(7) Befindet sich der AG mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, kann der AN die Leistung nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens sieben Tagen vorübergehend sperren. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Eine Sperrung ist keine Kündigung; die Löschung nach § 13 tritt erst mit Vertragsende ein.
(8) Personalisierte Ware (insbesondere Druckerzeugnisse wie Flyer und Visitenkarten sowie sonstige nach Kundenspezifikation gefertigte Erzeugnisse) wird eigens für den AG gefertigt und vom AN vorfinanziert. Abweichend von Abs. 5 ist die Vergütung für solche Leistungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig; auf die sofortige Fälligkeit wird im Angebot hingewiesen. Der AN kann die Beauftragung der Produktion von vollständiger Vorauszahlung abhängig machen. Ist der AG ausnahmsweise Verbraucher, besteht kein Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
(1) Verträge über laufende Leistungen beginnen mit dem Datum der Angebotsannahme und laufen auf unbestimmte Zeit. Sie werden in Abrechnungszyklen abgerechnet und verlängern sich, wenn sie nicht gekündigt werden, jeweils automatisch um einen weiteren Abrechnungszyklus.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit in Textform (z. B. per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Abrechnungszyklus wirksam. Eine darüber hinausgehende Kündigungsfrist besteht nicht.
(3) Die Leistung bleibt bis zum Ende des laufenden, bereits abgerechneten Abrechnungszyklus vollständig aktiv und wird bis dahin unverändert erbracht. Der AG behält bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkten Zugriff auf seine Daten.
(4) Bereits gezahlte Entgelte für den laufenden Abrechnungszyklus werden nicht erstattet — auch nicht anteilig —, da die Leistung dem AG bis zum Ende des Zyklus vollständig und unverändert zur Verfügung gestellt wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der AG aus einem vom AN zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, wenn der AN ohne einen vom AG zu vertretenden Grund kündigt oder wenn die Leistung aus vom AN zu vertretenden Gründen nicht erbracht wird. In diesen Fällen wird das anteilige Entgelt für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum erstattet. Gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314, § 626 BGB) bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den AN insbesondere vor bei erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen § 10 Abs. 4 oder bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung.
(7) Einmalige Erstellungsleistungen werden von einer Kündigung der laufenden Leistungen nicht berührt; bereits erbrachte Werkleistungen sind zu vergüten.
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der AN zeigt die Fertigstellung in Textform an und stellt die Leistung zur Abnahme bereit.
(2) Der AG hat die Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige zu prüfen und abzunehmen. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht und benennt keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weist der AN in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
(3) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(4) Die produktive Nutzung der Leistung durch den AG — insbesondere die Freischaltung der Website unter der Livedomain — gilt als Abnahme, sofern der AG nicht zuvor wesentliche Mängel in Textform gerügt hat.
(5) Teilabnahmen sind bei abgrenzbaren Leistungsteilen zulässig.
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der AN beseitigt Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
(2) Der AG hat offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung in Textform zu rügen. Die Rüge hat den Mangel nachvollziehbar zu beschreiben.
(3) Kein Mangel liegt vor bei Abweichungen, die auf vom AG gelieferten Inhalten, Vorgaben oder Software beruhen, bei Beeinträchtigungen durch vom AG oder Dritten vorgenommene Änderungen, bei Fehlern in Fremdsoftware und Drittanbieterdiensten sowie bei unvermeidbaren technisch bedingten Abweichungen in der Darstellung zwischen verschiedenen Browsern, Betriebssystemen und Endgeräten. Geschuldet ist die einwandfreie Darstellung in den jeweils aktuellen Versionen der marktüblichen Browser.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(1) Sämtliche vom AN erstellten Konzepte, Entwürfe, Gestaltungen, Grafiken, Texte und Programmierungen sind urheberrechtlich geschützt. Der AN bleibt Inhaber der Urheberrechte.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der AG ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich des Quellcodes, beschränkt auf die eigenen geschäftlichen Zwecke des AG. Dieses Nutzungsrecht besteht unabhängig davon, ob die Leistung beim AN oder bei einem anderen Anbieter betrieben wird, und erlischt nicht mit dem Ende eines Hosting-Vertrages.
(3) Ein Weitervertrieb, eine Unterlizenzierung an Dritte oder die Nutzung der Arbeitsergebnisse als Vorlage für Leistungen an Dritte sind nicht gestattet und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Für die Nutzung auftragsbezogener Ergebnisse in anderen als den vereinbarten Medien oder Verwendungszwecken bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(5) Entwürfe, Muster und Reinzeichnungen dürfen ohne Einwilligung des AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Vorschläge des AG oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
(6) Der AN ist berechtigt, sich im Impressum oder im Fußbereich der Website als Urheber zu nennen, sofern der AG dem nicht in Textform widerspricht.
(7) An eingesetzter Fremdsoftware (Content-Management-Systeme, Plugins, Templates, Schriften, Bilddatenbanken) erwirbt der AG die Rechte nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. Der AN weist die eingesetzten Komponenten und deren Lizenzmodell auf Anfrage in Textform nach. Laufende Lizenzentgelte Dritter trägt der AG, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(1) Der Umfang der Hosting-Leistung — Speicherplatz, E-Mail-Konten, Datenbanken, FTP-Zugänge, Supportzeiten und Sicherungen — bestimmt sich abschließend nach dem vom AG gebuchten Paket. Zusätzliche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach Aufwand vergütet.
(2) Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.
(3) Eine bestimmte Verfügbarkeit (Service Level) wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet der AN eine handelsübliche, marktgerechte Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit in verkehrsarmen Zeiten durchgeführt und, soweit planbar, vorab angekündigt. Zeiten angekündigter Wartung gelten nicht als Ausfallzeiten.
(4) Der AG darf die Leistung nicht nutzen für rechtswidrige Inhalte, für Inhalte, die gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten oder Rechte Dritter verstoßen, für pornografische oder rechtsextreme Inhalte, für den Versand unerbetener Werbung (Spam) sowie nicht in einer Weise, die Systemressourcen über das für das gebuchte Paket übliche Maß hinaus beansprucht oder die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Systeme des AN beeinträchtigt.
(5) Bei einer Beeinträchtigung der Systemsicherheit oder bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Absatz 4 kann der AN die betroffene Leistung sperren. Bei Gefahr im Verzug darf die Sperrung ohne vorherige Ankündigung erfolgen; der AN unterrichtet den AG unverzüglich unter Angabe der Gründe.
(1) Der AN schuldet keine Sicherung der Inhalte, Dateien, Datenbanken oder E-Mails des AG, soweit sich aus dem gebuchten Paket, dem Einzelvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung in Textform nichts anderes ergibt.
(2) Soweit Sicherungen im gebuchten Paket enthalten sind, ergeben sich Häufigkeit und Umfang aus der Leistungsbeschreibung des Pakets. Sicherungen dienen ausschließlich der betrieblichen Wiederherstellung durch den AN. Sie stellen keine Archivierung dar und begründen keine Zusicherung eines bestimmten Wiederherstellungspunktes, Sicherungsalters oder Aufbewahrungszeitraums.
(3) Eine Wiederherstellung auf Wunsch des AG erfolgt, soweit technisch möglich, nach Aufwand gegen gesonderte Vergütung.
(4) Systemseitige Snapshots der Infrastruktur des Rechenzentrumsbetreibers sind keine Kundensicherung und begründen keinen Anspruch des AG.
(5) Der AG bleibt in jedem Fall verpflichtet, wesentliche Inhalte in angemessenen Abständen zusätzlich selbst zu sichern. Verletzt er diese Obliegenheit, kann dies zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führen (§ 254 BGB).
(1) Der AG kann jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln oder seine Daten auf eigene Infrastruktur übertragen. Der AN errichtet hierfür keine vorvertraglichen, geschäftlichen, technischen, vertraglichen oder organisatorischen Hindernisse.
(2) Die Kündigungsfrist für den Wechsel beträgt höchstens zwei Monate. Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Wirksamwerden der Kündigung und beträgt 30 Kalendertage. Der AG kann den Übergangszeitraum einmalig verlängern. Ist der Wechsel technisch nicht innerhalb von 30 Tagen durchführbar, teilt der AN dies innerhalb von 14 Arbeitstagen mit Begründung mit; der Übergangszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf bis zu sieben Monate.
(3) Der AN unterstützt den Wechsel in zumutbarem Umfang, sorgt für die Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität während des Übergangszeitraums und stellt die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit. Exportierbar sind insbesondere: Website-Dateien einschließlich Quellcode und Medien, Datenbanken als SQL-Dump, E-Mail-Postfächer im gängigen Format, DNS-Zonendaten sowie Konfigurationsangaben, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des AN oder Dritter offenbaren.
(4) Für den Wechsel und den Datenexport werden keine Entgelte erhoben. Der AN verzichtet bereits jetzt auf die bis zum 11. Januar 2027 zulässigen reduzierten Wechselkosten. Unberührt bleibt die Vergütung für darüber hinausgehende, gesondert beauftragte Migrations- oder Einrichtungsleistungen beim neuen Anbieter, soweit der AG diese ausdrücklich beauftragt.
(5) Nach dem Übergangszeitraum steht dem AG eine Abrufphase von mindestens 30 Kalendertagen zur Verfügung. Danach gilt § 13.
(6) Das Nutzungsrecht am Quellcode nach § 9 Abs. 2 besteht unabhängig vom Hosting fort. Ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung des Quellcodes bei einem anderen Anbieter wird nicht erhoben.
(7) Mit dem Ende des Hosting-Vertrages enden die daran gebundenen Leistungen — insbesondere Support, Wartung, Sicherungen und die Verwaltung von Drittanbieterkonten. Der AN überträgt dem AG auf dessen Verlangen die Zugangsdaten und Inhaberschaft der für ihn eingerichteten Drittanbieterkonten, soweit dies nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters möglich ist.
(1) Der AG ist verpflichtet, seine Daten vor Ablauf des Vertrages selbst zu sichern oder einen Datenexport rechtzeitig, spätestens sieben Tage vor Vertragsende, in Textform anzufordern. Ein einmaliger Export nach § 12 Abs. 3 erfolgt kostenfrei.
(2) Der AN weist den AG nach Zugang einer Kündigung, spätestens jedoch 14 Tage vor Vertragsende, in Textform auf das bevorstehende Vertragsende und die nachfolgende endgültige Löschung hin.
(3) Nach Ablauf der Abrufphase nach § 12 Abs. 5 werden sämtliche Daten des AG — insbesondere Website-Dateien, Datenbanken, E-Mail-Konten und deren Inhalte, FTP-Konten sowie zugehörige Konfigurationen — vollständig und endgültig von den Systemen des AN gelöscht.
(4) Eine Aufbewahrung über diesen Zeitpunkt hinaus findet nicht statt. Es werden keine Dateien und keine Datenbanken des AG gespeichert oder archiviert. Eine Wiederherstellung nach der Löschung ist technisch und vertraglich ausgeschlossen; ein Anspruch auf Wiederherstellung oder Herausgabe besteht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
(5) Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung eigener gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, insbesondere nach § 147 AO und § 257 HGB.
(6) Gesetzliche Aufbewahrungspflichten des AN hinsichtlich Vertrags-, Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen bleiben unberührt; sie erfassen keine Inhalts- oder Nutzdaten des AG.
(1) Bei der Registrierung und Verwaltung von Domains wird der AN im Verhältnis zur Vergabestelle (NIC) als Vermittler tätig. Vertragspartner der Vergabestelle und Domaininhaber ist der AG; er trägt die daraus folgenden Kosten und Pflichten.
(2) Der AN führt keine namens-, marken- oder kennzeichenrechtliche Prüfung des beantragten Domainnamens durch. Der AG hat den Domainnamen vor der Beauftragung auf die Vereinbarkeit mit Rechten Dritter und mit den Vergaberichtlinien der jeweiligen Vergabestelle zu prüfen.
(3) Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Wahl oder Nutzung des Domainnamens durch den AG beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Die Freistellung gilt nicht, soweit der AN den Anspruch selbst zu vertreten hat. Der AN informiert den AG unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und trifft ohne dessen Zustimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche.
(4) Bei Vertragsende überträgt der AN die Domain auf Verlangen des AG in Textform an diesen oder einen von ihm benannten Anbieter (Authorisierungscode). Voraussetzung ist die Begleichung fälliger Entgelte für die Domain.
(1) Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte an Verbraucher gerichtete Produkte und Dienstleistungen, insbesondere für Online-Shops, Buchungs- und Bestellsysteme sowie Bankdienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
(2) Ob und in welchem Umfang das BFSG auf das Angebot des AG anwendbar ist, beurteilt der AG in eigener Verantwortung. Der AN erbringt insoweit keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Der AG weist den AN vor Vertragsschluss darauf hin, wenn sein Angebot dem BFSG unterfällt.
(3) Eine Umsetzung nach EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform beauftragt wurde. Ohne solche Beauftragung schuldet der AN eine handelsübliche technische Umsetzung ohne Zusicherung eines bestimmten Konformitätsniveaus.
(4) Ist Barrierefreiheit beauftragt, bezieht sie sich auf den vom AN gelieferten Stand im Zeitpunkt der Abnahme. Nachträglich vom AG oder Dritten eingestellte Inhalte, Bilder, Dokumente, Videos, Formulare, Plugins und Gestaltungsänderungen können die Barrierefreiheit beeinträchtigen; hierfür ist der AG verantwortlich.
(5) Die Erstellung und Veröffentlichung der Barrierefreiheitserklärung obliegt dem AG als Anbieter der Dienstleistung. Gegenüber Marktüberwachungsbehörden, Verbrauchern und Verbänden ist der AG verantwortlich.
(1) Beide Parteien beachten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Personenbezogene Daten des AG verarbeitet der AN zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Einer Einwilligung bedarf es hierfür nicht.
(2) Soweit der AN im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet — insbesondere bei Hosting, Wartung, Fernwartung und Kassensystemen —, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser wird auf demselben Weg wie der Hauptvertrag geschlossen, wird jedem Angebot beigefügt und geht diesen AGB in datenschutzrechtlicher Hinsicht vor.
(3) Ist der AG Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB — insbesondere Angehöriger eines Heil- oder Pflegeberufs, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Angehöriger einer sonstigen dort genannten Berufsgruppe —, so wird der AN als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB tätig. In diesem Fall gilt:
a) Der AN und die von ihm eingesetzten Personen werden vor Aufnahme der Tätigkeit gesondert zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.
b) Der AN setzt Unterauftragnehmer nur ein, wenn diese in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, und unterrichtet den AG hierüber.
c) Der Zugriff auf geschützte Informationen erfolgt nur, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist, und wird protokolliert.
d) Der AG bleibt verpflichtet, den AN sorgfältig auszuwählen und zu überwachen (§ 203 Abs. 3 Satz 3 StGB). Der AN stellt die hierfür erforderlichen Nachweise auf Anforderung bereit.
(4) Der AG weist den AN vor Vertragsschluss darauf hin, wenn er Berufsgeheimnisträger ist oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet.
(1) Der AN stellt dem AG ein Kundenportal auf seiner Website bereit. Dort sind Rechnungen, Angebote, Verträge, laufende Leistungen und — soweit freigegeben — Projektstände abrufbar. Die Nutzung ist freiwillig und für den AG unentgeltlich. Das Portal ist keine gesondert vergütete Leistung; die Verfügbarkeitszusagen des § 10 gelten für es nicht.
(2) Der Zugang erfolgt über ein persönliches Konto oder über einen zeitlich befristeten Anmeldelink, den der AN an die vom AG benannte E-Mail-Adresse sendet. Zugangsdaten und Anmeldelinks sind vertraulich zu behandeln; wer einen gültigen Anmeldelink vorlegt, gilt gegenüber dem AN als zugangsberechtigt. Der AG teilt dem AN unverzüglich mit, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zugang Dritten bekannt geworden ist; der AN sperrt ihn dann unverzüglich.
(3) Das Portal zeigt an und übermittelt Nachrichten. Es führt keine Bücher: maßgeblich ist stets das dem AG übermittelte Dokument. Weichen Anzeige im Portal und übermitteltes Dokument voneinander ab, gilt das übermittelte Dokument.
(4) Die Bereitstellung im Portal ersetzt den Zugang einer Rechnung nicht und setzt keine Frist in Lauf. Für den Zugang von Rechnungen gilt § 5; Zahlungs-, Rüge- und Abnahmefristen laufen unabhängig davon, ob und wann der AG das Portal aufruft.
(5) Der AN protokolliert Aufrufe des Portals sowie den erstmaligen Aufruf eines Angebots oder eines Belegs mit Zeitpunkt und Anzahl. Das dient dem Nachweis der Bereitstellung und der Sicherheit des Zugangs. Einzelheiten, Rechtsgrundlagen und Speicherfristen stehen in der Datenschutzerklärung des AN.
(6) Der AN kann Umfang und Gestaltung des Portals ändern oder es einstellen, wenn er die betroffenen Unterlagen weiterhin auf anderem Weg — insbesondere per E-Mail — bereitstellt. Eine Einstellung kündigt der AN mit angemessener Frist an.
(7) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses deaktiviert der AN den Zugang. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Regelungen zu Datenexport und Löschung nach § 13 bleiben unberührt. Das Portal ist kein Archiv des AG; für die eigene Aufbewahrung seiner Unterlagen bleibt der AG selbst verantwortlich.
(1) Support umfasst je nach gebuchtem Paket die Bearbeitung von Anfragen per E-Mail, Ticket, Telefon oder Chat sowie Fernwartung mittels Bildschirmübertragung oder Remotezugriff auf Systeme des AG.
(2) Eine Fernwartungssitzung erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen Freigabe des AG im Einzelfall oder aufgrund dauerhaft eingerichteter, vereinbarter Zugänge. Der AG stellt sicher, dass während der Sitzung keine für die Aufgabe nicht erforderlichen personenbezogenen oder vertraulichen Daten sichtbar sind, und benennt eine anwesende ansprechbare Person, soweit dies nach der Art des Zugriffs erforderlich ist.
(3) Der AN protokolliert Fernwartungszugriffe mit Zeitpunkt, Dauer, handelnder Person und durchgeführten Maßnahmen und stellt das Protokoll auf Anforderung bereit. Eine Aufzeichnung von Bildschirminhalten erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG in Textform.
(4) Der AN setzt für die Fernwartung Software mit Transportverschlüsselung ein; Zugänge sind personenbezogen und durch Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt. Zugangsdaten werden ausschließlich über gesicherte Kanäle übermittelt.
(5) Soweit bei der Fernwartung ein Zugriff auf personenbezogene Daten möglich ist, erfolgt sie im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach § 16 Abs. 2. Ist der AG Berufsgeheimnisträger, gilt zusätzlich § 16 Abs. 3.
(6) Vor Eingriffen, die Datenverlust verursachen können, weist der AN den AG hierauf hin. Der AG ist verpflichtet, vor einer Fernwartungssitzung eine aktuelle Sicherung seiner Daten vorzuhalten, soweit die Sicherung nicht vertraglich vom AN geschuldet ist.
(7) Reaktions- und Bearbeitungszeiten sowie Supportzeiten ergeben sich aus dem gebuchten Paket. Ohne gesonderte Vereinbarung wird keine bestimmte Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeit geschuldet.
(8) Supportleistungen außerhalb des gebuchten Umfangs sowie Leistungen außerhalb der vereinbarten Supportzeiten werden nach Aufwand vergütet; abgerechnet wird in Einheiten von 15 Minuten. Der AN weist auf die Kostenpflicht hin, bevor er eine solche Leistung erbringt.
(9) Der AN kann die Ausführung einer Weisung ablehnen, wenn sie erkennbar gegen Rechtsvorschriften verstößt, die Sicherheit der Systeme gefährdet oder Rechte Dritter verletzt. Er informiert den AG hierüber unverzüglich.
(10) Der Support umfasst nicht die Wiederherstellung von Daten, die Beseitigung von Schäden aus Schadsoftware oder unbefugtem Zugriff sowie die Behebung von Störungen, die auf Eingriffe des AG oder Dritter zurückgehen. Solche Leistungen werden gesondert beauftragt und nach Aufwand vergütet.
(1) Leistungen des AN können die Auswahlberatung, Einrichtung, Konfiguration, Schulung, Wartung und den Support von Kassen- und POS-Systemen einschließlich der Anbindung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) umfassen.
(2) Der AN erbringt keine Steuerberatung im Sinne des StBerG und keine Rechtsberatung im Sinne des RDG. Die Beurteilung steuerlicher Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Erklärungspflichten bleibt dem steuerlichen Berater des AG vorbehalten.
(3) Der AG ist als Steuerpflichtiger allein verantwortlich für die Einhaltung der §§ 145 ff. AO und der Kassensicherungsverordnung, insbesondere für:
a) den Einsatz einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten TSE (§ 146a Abs. 1 AO i. V. m. KassenSichV);
b) die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO);
c) die Mitteilung der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme an das Finanzamt nach § 146a Abs. 4 AO über das amtlich vorgeschriebene Verfahren (ELSTER) — bei Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Verlagerung eines Systems ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats, für zuvor angeschaffte Systeme bis zum 31. Juli 2025;
d) die Einhaltung der GoBD und die Bereitstellung der Daten über die Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K);
e) die Erstellung und Pflege der Verfahrensdokumentation;
f) die vollständige, richtige, zeitgerechte und unveränderbare Aufzeichnung sowie die Aufbewahrung nach § 147 AO.
(4) Der AN unterstützt den AG auf gesonderten Auftrag bei der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO. Die Mitteilung erfolgt in jedem Fall im Namen und in der Verantwortung des AG. Eine Übernahme der steuerlichen Pflichten des AG findet nicht statt.
(5) Zertifikate und TSE haben begrenzte Laufzeiten. Der AG ist für die rechtzeitige Verlängerung oder den Austausch verantwortlich. Ist ein Wartungspaket gebucht, weist der AN auf einen ihm bekannten bevorstehenden Ablauf hin.
(6) Bei einer Kassen-Nachschau (§ 146b AO) oder einer Außenprüfung unterstützt der AN technisch nach Aufwand. Eine Vertretung des AG gegenüber der Finanzverwaltung erfolgt nicht.
(7) Bei der Anbindung von Zahlungsterminals oder Zahlungsdienstleistern besteht das Vertragsverhältnis über die Zahlungsabwicklung ausschließlich zwischen dem AG und dem jeweiligen Zahlungsdienstleister. Der AN schuldet nur die technische Anbindung.
(8) Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Einsatz einer Registrierkasse besteht in Deutschland derzeit nicht; ein Gesetzgebungsverfahren hierzu ist anhängig. Der AN schuldet ohne gesonderten Auftrag keine Anpassung des Systems an künftige Rechtsänderungen.
(9) Für Hinzuschätzungen, Bußgelder oder sonstige Nachteile aus einer Beanstandung der Kassenführung durch die Finanzverwaltung haftet der AN nur nach Maßgabe des § 22 und nur, soweit sie auf einer von ihm zu vertretenden fehlerhaften technischen Einrichtung beruhen.
(1) Leistungen des AN können Luftbild- und Luftvideoaufnahmen, Inspektions- und Dokumentationsflüge, Kartierungen sowie die Erstellung von Orthofotos und 3D-Modellen mittels unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) umfassen.
(2) Der Betrieb richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 sowie nach LuftVG und LuftVO. Der AN ist als UAS-Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt registriert und kennzeichnet die eingesetzten Geräte mit der Betreibernummer (e-ID). Die eingesetzten Fernpiloten verfügen über den für den jeweiligen Betrieb erforderlichen EU-Kompetenznachweis (A1/A3) beziehungsweise das EU-Fernpilotenzeugnis (A2).
(3) Erfordert der Auftrag einen Betrieb außerhalb der Kategorie „offen", holt der AN die erforderliche Betriebsgenehmigung beziehungsweise Erlaubnis ein. Behördliche Gebühren und Bearbeitungszeiten trägt beziehungsweise berücksichtigt der AG; sie sind im Angebot gesondert auszuweisen.
(4) Der AN unterhält eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung nach § 43 LuftVG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004. Die Deckungssummen werden auf Anfrage in Textform nachgewiesen.
(5) Der Flugbetrieb ist von Witterung, Luftraumlage, geografischen Gebieten nach § 21h LuftVO und behördlichen Freigaben abhängig. Kann ein Termin aus diesen Gründen nicht durchgeführt werden, wird er kostenfrei verschoben; ein Anspruch auf Durchführung an einem bestimmten Tag besteht nicht. Sagt der AG einen bestätigten Termin später als 48 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt ab, wird eine Ausfallpauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgelts fällig; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Der AG beschafft und weist vor dem Einsatz nach:
a) die Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten des Einsatzgrundstücks für Start, Landung und Überflug;
b) die nach § 21h LuftVO erforderlichen Zustimmungen für den Überflug von Wohngrundstücken;
c) die Einwilligung erkennbar abgebildeter Personen (§ 22 KUG, Art. 6 DSGVO), soweit Personen gezielt aufgenommen werden sollen;
d) die Zustimmung der Rechteinhaber an abgebildeten urheberrechtlich geschützten Werken.
(7) Der AG wird darauf hingewiesen, dass die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG Luftbildaufnahmen mittels Drohne nicht erfasst (BGH, Urteil vom 23.10.2024 – I ZR 67/23). Aufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke aus der Luft bedürfen daher der Zustimmung des Rechteinhabers. Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei, die auf fehlenden, vom AG nach Absatz 6 zu beschaffenden Rechten oder Einwilligungen beruhen; § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Der AN nimmt keine gezielten Aufnahmen von Personen ohne Rechtsgrundlage vor. Zufällig erfasste Personen und Kraftfahrzeugkennzeichen werden vor Übergabe des Materials unkenntlich gemacht, soweit der AG nicht in Textform etwas anderes vereinbart und eine Rechtsgrundlage benennt.
(9) Mit vollständiger Zahlung erhält der AG ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem gelieferten Bild- und Videomaterial für die vereinbarten Zwecke. Rohdaten, Flugprotokolle und unbearbeitetes Ausgangsmaterial werden nicht geschuldet. Der AN darf das Material zu eigenen Referenz- und Werbezwecken nutzen, sofern der AG dem nicht in Textform widerspricht.
(10) Inspektionsflüge liefern Bild- und Datenmaterial. Eine bautechnische, statische, energetische oder sonstige Bewertung durch einen Sachverständigen ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht geschuldet.
(11) Der Fernpilot ist berechtigt und verpflichtet, einen Flug jederzeit abzubrechen oder nicht anzutreten, wenn die Sicherheit von Personen oder Sachen oder die Einhaltung luftrechtlicher Vorschriften dies erfordert. Ein Abbruch aus diesen Gründen stellt keine Pflichtverletzung dar.
(1) Der AN ist als Hosting-Anbieter im Sinne des § 7 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) für vom AG gespeicherte Inhalte nicht verantwortlich, sofern er keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat. Eine allgemeine Überwachungspflicht besteht nicht.
(2) Meldungen über rechtswidrige Inhalte sind an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu richten. Erlangt der AN Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, entfernt er diese unverzüglich oder sperrt den Zugang und unterrichtet den AG unter Angabe der Gründe.
(3) Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG sowie zur Bereitstellung der datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO für die Inhalte der Website obliegt dem AG als inhaltlich Verantwortlichem.
(4) Der AN handelt bei der inhaltlichen Gestaltung (Text, Bild, Ton) nach den Vorgaben des AG. Eine Prüfung der übermittelten Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität oder Rechtsverletzungen findet nicht statt.
(1) Der AN trifft die im Auftragsverarbeitungsvertrag beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
(2) Unterliegt der AG als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung dem BSIG in der Fassung des NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes, teilt er dies dem AN vor Vertragsschluss in Textform mit. Zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette nach § 30 BSIG — insbesondere Nachweispflichten, Auditrechte, Meldeketten und Reaktionszeiten — werden in diesem Fall gesondert vereinbart und vergütet.
(3) Der AN unterrichtet den AG unverzüglich, wenn ihm ein Sicherheitsvorfall bekannt wird, der die Systeme oder Daten des AG betrifft, und unterstützt ihn bei der Erfüllung eigener Melde- und Benachrichtigungspflichten.
(1) Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dieser entspricht in der Regel der vom AG innerhalb von zwölf Monaten vor dem Schadensereignis gezahlten Nettovergütung.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der AN nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Für Datenverluste nach der endgültigen Löschung gemäß § 13 haftet der AN nicht, sofern er den Hinweis nach § 13 Abs. 2 erteilt hat.
(5) Der AN haftet nicht für Störungen und Schäden, die auf vom AG oder Dritten vorgenommene Eingriffe, auf Fremdsoftware, auf Dienste Dritter oder auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des AG zurückgehen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Ereignisse höherer Gewalt, die dem AN die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Epidemien, Streik, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Rechenzentrumsinfrastruktur sowie Angriffe auf die IT-Infrastruktur, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen erfolgreich sind — befreien den AN für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Der AN unterrichtet den AG unverzüglich. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
Der AN darf den AG unter Nennung des Namens und des Logos sowie unter Abbildung der erbrachten Leistung als Referenz nennen, insbesondere auf der eigenen Website und in Angeboten. Der AG kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort; für Berufsgeheimnisse nach § 16 Abs. 3 gilt sie unbefristet.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden, sowie Offenlegungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung.
(1) Der AN kann die Entgelte für laufende Leistungen mit Wirkung zum Beginn eines neuen Abrechnungszyklus anpassen. Er kündigt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an.
(2) Erhöht sich das Entgelt, kann der AG den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Anpassung zum Ende des laufenden Abrechnungszyklus kündigen. Auf dieses Sonderkündigungsrecht weist der AN in der Ankündigung gesondert hin.
(3) Der AN kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften, höchstrichterliche Rechtsprechung oder geänderte technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der AG dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Die Änderung wird dem AG mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung angekündigt.
(4) Widerspricht der AG nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge, auf die Frist und auf sein Widerspruchsrecht weist der AN in der Ankündigung gesondert hin. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den betroffenen Vertrag zum Ende des laufenden Abrechnungszyklus kündigen.
(5) Änderungen, die den Kern der Leistung oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betreffen, sind von den Absätzen 3 und 4 nicht erfasst; sie bedürfen einer Vereinbarung.
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine E-Mail.
(2) Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(3) Rechte und Pflichten aus dem Vertrag kann der AG nur mit vorheriger Zustimmung des AN auf Dritte übertragen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO). Der AN ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu klagen.
(6) Der AN ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Verträge mit Verbrauchern werden nach § 1 Abs. 2 nicht geschlossen.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Fassung 10/2026 · Lukas.Design, Inh. Lukas Pekalski, In den Maien 1, 54518 Dreis · Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.